«Fahrbereit» gilt nicht für länger

Der Bundesgerichtshof hat den Begriff «fahrbereit» geklärt. Autokäufer können nur erwarten, dass der Wagen im Moment der Übergabe fährt – was danach kommt, ist irrelevant.

Das Wort «fahrbereit» im Kaufvertrag für einen Gebrauchtwagen bedeutet keine Haltbarkeitsgarantie für dessen Motor. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof entschieden. War das Fahrzeug bei Übergabe im Sinne des TÜV betriebsfähig und verkehrssicher, so entfällt laut BGH das Kriterium «fahrbereit» nicht schon deswegen, weil nach höchstens 2000 Kilometern der Motor repariert oder getauscht werden muss.

«...auch nur eine minimale Fahrstrecke»

Nach Ansicht der Richter ist ein ordnungsgemäßer Betrieb des Wagens erst dann nicht mehr gegeben, wenn er bereits bei der Übergabe an den Käufer wegen gravierender technischer Mängel nicht in der Lage ist, «auch nur eine minimale Fahrstrecke zurückzulegen».

Im verhandelten Fall hatte ein Privatmann vom Geschäftsführer einer Firma ein auf das Unternehmen zugelassenes und über neun Jahre altes Auto für 4400 Euro gekauft. Kurz nach dem Kauf erfuhr der neue Besitzer aber in einer Werkstatt, «dass die Funktionsfähigkeit des Motors auf Grund vorhandener Mängel an Motorblock und Zylinderkopf nicht mehr auf Dauer gewährleistet ist». Ein Kfz-Sachverständiger hielt bei extremer Beanspruchung einen unmittelbar bevorstehenden Motorschaden für möglich, wollte aber auch nicht ausschließen, dass der Wagen noch 1000 bis 2000 Kilometer schaffen könnte.

Der Verkäufer dafür, dass das Auto auch noch nach der Übergabe eine längere Strecke fahrbereit bleiben würde (Haltbarkeitsgarantie), habe der beklagte Geschäftsführer aber nicht übernommen, so die Richter. Eine entsprechende Erklärung fehle im Kaufvertrag, so dass der Käufer keine Ansprüche habe.

Mit ihrer Entscheidung verwarfen die BGH-Richter die Revision des Käufers. Sie bestätigten damit gleich lautende Entscheidungen des Landgerichts Ellwangen und des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart (Az: VIII ZR 72/06 - Urteil vom 22. November 2006). Der Käufer hatte in mündlicher Vereinbarung auf Gewährleistungsansprüche verzichtet. (dpa)

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