E-Mail-Dilemma

Urteil des Landgerichtes Heidelberg

Dass der elektronische Schriftverkehr noch immer nicht der Schriftform des Briefes ebenbürtig ist, beweist dieses Urteil. Es fehlt ein entscheidendes Merkmal.

Ein Einspruch gegen Bußgeldbescheide für Verkehrssünden kann nicht per E-Mail eingereicht werden. Das hat nun das Landgericht Heidelberg entschieden(Az.: 11 QS 2/08). Begründung: Bei der elektronischen Post fehlt die Unterschrift. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) schreibt vor, dass der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid schriftlich oder zu Protokoll der Verwaltungsbehörde erklärt werden muss.

Ungültige Wahl der Mittel

Schriftform bedeutet laut dem Gericht naturgemäß, dass das Schriftstück unterzeichnet ist, was bei einer E-Mail nicht der Fall ist. Dadurch stehe die Identität des Erklärenden nicht eindeutig fest. Der Betroffene hat für seinen Einspruch somit einen ungültigen Weg gewählt und muss das Bußgeld zahlen. (mid)

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