Der Fahrer eines E-Autos erhielt von seinem Vermieter die Kündigung, weil er an einer allgemein zugänglichen Steckdose geladen hat. Reicht das für eine Kündigung?
Die Gründe können vielfältig sein, warum es zu Streit vor Gericht kommt. Das kann ein Unfall sein, ein Fahrverbot oder beispielsweise der Ärger mit dem Händler oder der Werkstatt.
Es gibt Tausende von Fällen, wo Autofahrer und andere Verkehrsteilnehmer ihr Recht vor den Gerichten suchen. Fünf Urteile aus dem vergangenen Jahr.
Kiffer-Grenzwert gilt rückwirkend
Die höheren Cannabis-Grenzwerte am Steuer können auch rückwirkend gelten. Vor dem 22. August mit Drogen im Blut erwischte Autofahrer mit noch laufendem Verfahren können auf ein milderes Urteil pochen, wie aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg hervorgeht.
Weil im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht immer die mildeste Gesetzgebung anzuwenden ist, gelten die neuen Grenzwerte auch für Fahrten vor dem Stichtag, sogenannte Altfälle. Davon profitierte nun ein Autofahrer, der eigentlich von einem Amtsgericht zu einem dreimonatigen Fahrverbot sowie 1.000 Euro Geldstrafe verurteilt worden ist. Weil das Urteil noch nicht rechtskräftig war, wurde er nun freigesprochen. Im Zuge der Cannabis-Legalisierung gelten seit dem 22. August neue Blutgrenzwerte für THC. Sie stiegen von 1 Nanogramm pro Milliliter auf 3,5 Nanogramm pro Milliliter. (Oberlandesgerichts Oldenburg, Az.: 2 ORbs 95/24).
Laden an Allgemeinsteckdose
Stromdiebstahl ist kein Grund zur Kündigung eines Mietvertrags. Zumindest nicht bei einem geringfügigen Schaden, wie das Amtsgericht Leverkusen entschieden hat. In dem verhandelten Fall hatte der Fahrer eines Pkw mit Plug-in-Hybridantrieb sein Fahrzeug insgesamt zehn Mal an der Allgemeinsteckdose eines Mietshauses aufgeladen. Der Vermieter sprach daraufhin eine fristlose und ordentliche Kündigung aus. Eine Wiedergutmachung des Schadens durch die Zahlung von 600 Euro lehnte er ab.
Der Amtsrichter kassierte die fristlose Kündigung. Der Schaden sei mit rund 50 Euro geringfügig, zudem sei der Mieter wiedergutmachungsbereit und es bestehe keine Wiederholungsgefahr. Die ordentliche Kündigung scheitere an der Unerheblichkeit der Pflichtverletzung des Mieters, zitiert RA-Online aus der Entscheidung. (Amtsgericht Leverkusen, Az.: 22 C 157/23)
Wenn der E-Roller umfällt
Beschädigt ein abgestellter E-Scooter beim Umfallen ein parkendes Auto, müssen weder Nutzer noch Halter für den Schaden aufkommen. Das hat das Amtsgericht Berlin-Mitte entschieden. In dem verhandelten Fall wurde ein Auto von einem umfallenden Elektro-Tretroller einer Verleihfirma beschädigt, der drei Stunden vorher von der Nutzerin legal auf dem Gehweg abgestellt worden war.
Der Pkw-Halter klagte sowohl gegen die Leihfirma als auch gegen die Nutzerin auf Schadenersatz. Allerdings erfolglos. Weil es sich um ein Elektrokleinstfahrzeug handelt, greifen weder die Fahrzeughalter- noch die Fahrzeugführerhaftung aus dem Straßenverkehrsgesetz. Einen Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht konnte das Gericht ebenfalls nicht erkennen: Das Umfallen eines E-Scooters weise insbesondere in Großstädten nicht zwingend auf ein unsachgemäßes Abstellen hin, heißt es in der Begründung.
Denkbar seien auch das Umstoßen durch Dritte oder Witterungseinflüsse. Darüber hinaus weist das Gericht darauf hin, dass eine allgemeine Verkehrssicherungspflicht für E-Scooter das Abstellen der Fahrzeuge im öffentlichen Raum nahezu unmöglich machen würde. Selbst beim Abstellen an einer Hauswand könnten Schäden an der Fassade nicht ausgeschlossen werden. (Amtsgericht Berlin-Mitte, Az.: 151 C 60/22 V)
Parkverbot auf Sharing-Parkplatz
Wer mit seinem eigenen Auto auf einem Carsharing-Parkplatz parkt, muss damit rechnen, abgeschleppt zu werden. Das gilt laut einem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf auch dann, wenn keine konkrete Behinderung vorliegt.
In dem verhandelten Fall hatte eine Autofahrerin gegen die von der Stadt erhobene Abschleppgebühr mit dem Argument geklagt, sie habe lediglich 11 Minuten geparkt, während zahlreiche weitere Carsharing-Plätz frei gewesen seien. Dem Gericht zufolge spielt das jedoch keine Rolle. Rechtlich gesehen steht demnach ein Fahrzeug, das auf einem Carsharing-Parkplatz steht, aber nicht am Carsharing teilnimmt, in einem absoluten Halteverbot. Die Abschleppmaßnahme sei verhältnismäßig, weil die Funktion der Parkplätze für Carsharing-Fahrzeuge nur dann gewährleistet sei, wenn sie jederzeit von nicht parkberechtigten Fahrzeugen freigehalten würden, zitiert das Portal „RA-Online“ aus der Begründung. Zudem gehe auch von einem kurzen Parken eine negative Vorbildwirkung aus. (Verwaltungsgericht Düsseldorf, Az.: 14 K 491/23)
Mietwagenpreise müssen komplett sein
Die Preisangaben auf einem Mietwagenportal müssen vollständig sein. Fehlen auf der Trefferliste einzelne Bestandteile, die erst später aufgeschlagen werden, handelt es sich laut Landgericht Frankfurt am Main um einen Wettbewerbsverstoß. Im konkreten Fall hatte ein Mietwagenprotal auf der Trefferliste groß einen Gesamtpreis genannt, zusätzlich anfallende Posten für die Fahrzeugrückgabe mit leerem Tank, die Einweggebühr und die Gebühr „junge Fahrer“ waren in der Summe allerdings nicht enthalten und tauchten erst im weiteren Verlauf des Buchungsvorgangs auf.
Ein Wettbewerbsverband klagte aus diesem Grund auf Unterlassung. Mit Erfolg, wie RA-Online berichtet: Zu den sonstigen Preisbestandteilen gehören demnach die unvermeidbaren und vorhersehbaren Bestandteile des Preises, die obligatorisch zu tragen sind. Dabei sei es unerheblich, dass die Gebühren im weiteren Verlauf angezeigt werden. Durch die Nennung des zu niedrigen Gesamtpreises auf der Trefferliste werde es dem Verbraucher erschwert, die richtige geschäftliche Entscheidung zu treffen. (Landgericht Frankfurt am Main, Az.: 3-10 O 11/23)