Autoverkauf für Anwaltshonorar

Autos, die nicht als Dienstwagen benutzt werden, werden als Vermögenswerte geltend gemacht. Im Notfall muss mit dem Wagen auch der Anwalt finanziert werden.

Zur Finanzierung eines Anwaltshonorars muss ein Ratsuchender notfalls sein Privatauto verkaufen. Das entschied das Amtsgericht Koblenz in einem am Mittwoch bekannt gewordenen Beschluss. Finanzielle Hilfe aus der Staatskasse kommt nach dem Richterspruch jedenfalls nicht in Frage, wenn der Wagen nicht für berufliche Zwecke gebraucht wird. In diesem Fall sei der Verkauf des Wagens zumutbar, heißt es in dem Beschluss (Az.: 40 UR IIa 192/05).

Auto ein Vermögenswert

Das Gericht lehnte es ab, einem Bürger so genannte Beratungshilfe zur Finanzierung des Anwaltshonorars zu gewähren. Der Betroffene hatte sich von einem Anwalt beraten lassen. Nach geltendem Recht besteht für vermögenslose Menschen die Möglichkeit, dass die Staatskasse das Anwaltshonorar übernimmt.

Im vorliegenden Fall machte der arbeitslose Antragsteller geltend, er verfüge über kein Einkommen oder Vermögen, um den Anwalt zu bezahlen. Das Amtsgericht sah die Sache jedoch anders. Es bewertete das Auto mit 3500 Euro.

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