Ab 1,6 Promille droht Fahrverbot

Fahrer von Elektrorollstühlen

Gehbehinderte sind nicht vor Fahrverboten geschützt. Wer mit Alkohol auf einem Elektrorollstuhl erwischt wird, muss dann wieder selber die Reifen antreiben.

Auch Gehbehinderte können durch richterliche Anordnung in ihrer Mobilität beschränkt werden. So droht Fahrern von Elektrorollstühlen ein Fahrverbot, wenn wie mit mehr als 1,6 Promille Alkohol im Blut mit ihrem Fahrzeug unterwegs sind und erwischt werden. «Das wirkt zunächst hart, ist aus Sicht der Rechtsprechung jedoch dann nicht unverhältnismäßig, wenn der Betroffene noch auf einen handgetriebenen Rollstuhl zurückgreifen kann», sagt Strafverteidiger Christian Demuth aus Düsseldorf.

Kfz im verkehrsrechtlichen Sinne

Während bei Auto- und Motorradfahrern die Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit bereits bei 1,1 Promille liegt, wird diese für Fahrrad- und Rollstuhlfahrer bei 1,6 Promille gesehen. Das hat das Amtsgericht Löbau (Urteil vom 07.06.2007/5 Ds 430 Js 17736/06) in einer der eher seltenen Entscheidungen zu diesem Themenkomplex festgelegt. Dem Gericht zufolge sind Elektrorollstühle zwar viel schwerer und wendiger als Fahrräder und können daher gerade inmitten von Menschengruppen noch gefährlicher wirken. Andererseits sind sie auch wesentlich kipp- und spursicherer. Zudem attestierte das Gericht, dass es sich bei einem elektrobetriebenen Rollstuhl um ein Kraftfahrzeug im straßenverkehrsrechtlichen Sinne handelt.

Rollstuhlfahrer brauchen trotzdem nicht zu befürchten, unbotmäßig in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt zu werden. Würde ein Beschuldigter infolge eines Fahrverbots faktisch die Mobilität verlieren und nicht mehr seine täglichen Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs erledigen können, wäre ein Fahrverbot unverhältnismäßig. Demuth: «Auch wenn es hier um Strafen für unkorrektes Verhalten geht, muss der Gehandicapte in der Lage bleiben, seinen praktischen Alltag meistern zu können.»

Auch unterhalb der absoluten Fahruntauglichkeit können sich Rollstuhlfahrer strafbar machen - wegen relativer Fahruntüchtigkeit, die bereits ab 0,1 Promille beginnt. «Das können zum Beispiel alkoholbedingte Fahrfehler sein, landläufig als Ausfallerscheinungen bezeichnet», warnt Demuth. (AG)

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