Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen müssen in der Ruhezeit vom öffentlichen Verkehrsraum entfernt werden. Auch der Versicherungsschutz besteht nur bei Überwinterung auf privatem Raum.
Motorräder und Autos mit Saisonkennzeichen müssen auf einem Privatgrundstück überwintern. Darauf weist der ADAC hin. Denn solange ein Kraftfahrzeug durch die Saisonbeschränkung abgemeldet ist, darf es nicht im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt werden. Saisonkennzeichen sind vor allem bei Bikern beliebt, die ihre Maschinen häufig von Ende Oktober bis Anfang März einmotten.
Versicherungsschtuz im «befriedeten Bereich»
Der Diebstahl- oder Brandschutz der Kfz-Kaskoversicherung besteht bei Fahrzeugen mit Saisonkennzeichen während der Winterpause nur, wenn sie in einem «befriedeten Bereich» stehen. Der Stellplatz darf also nicht öffentlich zugänglich sein. Ein geeignetes Winterquartier ist laut dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft zum Beispiel eine private Garage oder ein Hinterhof mit Tor. (dpa/tmn)