Saisonfahrzeuge nicht am Straßenrand abstellen

Motorräder und Autos

Saisonfahrzeuge nicht am Straßenrand abstellen
Nicht mit abgelaufenem Saisonkennzeichen fahren. © GDV

Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen müssen in der Ruhezeit vom öffentlichen Verkehrsraum entfernt werden. Auch der Versicherungsschutz besteht nur bei Überwinterung auf privatem Raum.

Motorräder und Autos mit Saisonkennzeichen müssen auf einem Privatgrundstück überwintern. Darauf weist der ADAC hin. Denn solange ein Kraftfahrzeug durch die Saisonbeschränkung abgemeldet ist, darf es nicht im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt werden. Saisonkennzeichen sind vor allem bei Bikern beliebt, die ihre Maschinen häufig von Ende Oktober bis Anfang März einmotten.

Versicherungsschtuz im «befriedeten Bereich»

Der Diebstahl- oder Brandschutz der Kfz-Kaskoversicherung besteht bei Fahrzeugen mit Saisonkennzeichen während der Winterpause nur, wenn sie in einem «befriedeten Bereich» stehen. Der Stellplatz darf also nicht öffentlich zugänglich sein. Ein geeignetes Winterquartier ist laut dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft zum Beispiel eine private Garage oder ein Hinterhof mit Tor. (dpa/tmn)

Vorheriger ArtikelPorsche: Signale stehen auf Wachstum
Nächster ArtikelChevrolet Volt: Leise Revolution auf Rädern
Thomas Flehmer
Der diplomierte Religionspädagoge arbeitete neben seiner Tätigkeit als Gemeindereferent einer katholischen Kirchengemeinde in Berlin in der Sportredaktion der dpa. Anfang des Jahrtausends wechselte er zur Netzeitung. Seine Spezialgebiete waren die Fußball-Nationalelf sowie der Wintersport. Ab 2004 kam das Autoressort hinzu, ehe er 2006 die Autogazette mitgründete. Seit 2018 ist er als freier Journalist unterwegs.

Keine Beiträge vorhanden