Wer beim Parken ein Knöllchen vermeiden will, der muss auch die richtige Parkscheibe nutzen. Beim Design und der Farbe gibt es strenge Regeln.
In Deutschland ist vieles genau geregelt – bis hin zu Details, die vielen Autofahrern gar nicht bewusst sind. Ein Beispiel für dieses Reglementierungen ist die Parkscheibe. Wer statt des vorgeschriebenen blauen Modells eine andere Farbe wählt, riskiert ein Verwarnungsgeld. Da kennen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ordnungsamtes meist kein Mitleid,
Denn die Straßenverkehrsordnung schreibt nicht nur eine bestimmte Größe der Parkscheibe von 11 mal 15 Zentimetern vor, sondern auch die Gestaltung.
Nur ein Blauton ist statthaft
Da die Parkscheibe in der StVO (Anlage 3, lfd. Nr. 11) als Verkehrszeichen gilt, muss sie denselben Blauton tragen wie andere Schilder. Selbst für Schriftart, Ziffernaussparung und das charakteristische große „P“ gibt es feste Vorgaben.
Auch die Handhabung ist klar geregelt – und bietet Fallstricke. Der Zeiger darf nicht irgendwo stehen, sondern muss beim Abstellen des Wagens stets auf die nächste halbe Stunde gestellt werden. Wer die Scheibe falsch einstellt, sie zwischen zwei Strichen platziert oder eine unzutreffende Zeit angibt, muss mit einem Verwarnungsgeld rechnen.
Ein Beispiel: Wird das Auto kurz nach 14 Uhr auf einem Parkplatz mit Parkscheibenpflicht abgestellt, ist die Scheibe auf 14.30 Uhr zu drehen. Beginnt die Pflicht erst später, wird die entsprechende Startzeit eingestellt. Wichtig ist zudem, dass die Parkscheibe von außen gut sichtbar liegt – am besten auf dem Armaturenbrett. (SP-X)


