Parkzeit soll gut ablesbar sein

Urteil zur Parkscheibe

Sein Hang zur Miniaturisierung hat einem brandenburgischen Autofahrer nichts genutzt. Seine winzige Parkscheibe wurde vom Brandenburgische Oberlandesgericht nicht als materialsparend honoriert. Er wurde mit einem Ordnungsgeld belegt.

Wer für sein Auto eine erheblich kleinere Parkscheibe verwendet als gesetzlich vorgeschrieben, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Das hat das Brandenburgische Oberlandesgericht entschieden. (Az.: (2Z) 53 Ss-Owi 495/10 (238/10))
In dem juristischen Streit hatte der Betroffene in der Stadt Forst (Spree-Neiße) eine Miniatur-Parkscheibe von 40 mal 60 Millimeter verwendet. Für diese Ordnungswidrigkeit sollte er eine Geldbuße von fünf Euro bezahlen. Nach einem abgelehnten Widerspruch am Amtsgericht Cottbus verwarf das Oberlandesgericht in Brandenburg/Havel nun eine Rechtsbeschwerde des Mannes.

Standardmaße für die Parkscheibe

Der Gesetzgeber habe die Parkscheibe nach Gestaltung und Größe definiert, hieß es in der Begründung. Sie müsse demnach blau und 110 mal 150 Millimeter groß sein sowie ein 24-Stundenziffernblatt haben. Die Vorgaben sollen das Ablesen bei der Kontrolle erleichtern. Eine deutlich kleinere Parkscheibe werde diesem Zweck nicht gerecht, so die Richter. (dpa)

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