Elektroparkplatz: Falschparker darf abgeschleppt werden

Elektroparkplatz: Falschparker darf abgeschleppt werden
Ein Parkplätz für Elektroautos. © dpa

Für Fahrer eines Elektroautos sind sie ein Ärgernis: Autos mit Verbrennungsmotor, die einen Parkplatz mit Ladstation blockieren. Nun gibt es dazu ein aktuelles Urteil.

Danach muss ein konventionelles Auto, das auf einem Sonderparkplatz für Elektrofahrzeuge abgestellt wird, damit rechnen, dass sein Wagen ohne eine bestimmte Wartezeit abgeschleppt wird.

Das zeigt ein Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen, auf das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist (Az.: 17 K 4015/18).

Nach 15 Minuten war Fahrzeug abgeschleppt

Ein Mann hatte im verhandelten Fall ein Auto mit Verbrennungsmotor auf einem Sonderparkplatz mit Ladesäule für E-Fahrzeuge abgestellt. Daneben befand sich ein weiterer freier E-Auto-Parkplatz. Nicht mal eine Viertelstunde nach Entdeckung dieses Falschparkens wurde das Auto abgeschleppt. Der Fahrer weigerte sich aber, die Abschleppkosten zu zahlen. Er erachtete das Vorgehen als unverhältnismäßig und argumentierte, ein Knöllchen wegen Falschparkens hätte ja gereicht.

Die Richter bewerteten das Abschleppen aber als berechtigt. Denn mit den Flächen für bevorrechtigtes Parken solle die Elektromobilität gefördert werden. Außerdem sah das Gericht eine Behinderung anderer als gegeben an – was eine Voraussetzung für das schnelle Abschleppen war. Die Parkfläche sei außerdem in ihrer Funktion beeinträchtigt worden, denn diese sei das bevorrechtigte Parken von Elektroautos.

Negative Vorbildfunktion

Egal war in diesem Fall, dass der zweite Sonderparkplatz für E-Autos noch frei war – denn nicht abzuschätzen sei gewesen, wann und in welcher Anzahl E-Autos einen freien Platz hätten brauchen können. Auch eine Wartezeit von mindestens 30 Minuten sah das Gericht hier nicht als erforderlich an – so lange zu warten stehe einer effektiven Parkraumüberwachung entgegen, und eine «negative Vorbildfunktion» sollte so auch vermieden werden.

Schnelle Abschleppmanöver wie in diesem Fall sind bei Verstößen auf allen Sonderparkplätzen möglich, ergänzen die DAV-Verkehrsrechtler. Dies gelte beispielsweise auch bei Parkplätzen für Schwerbehinderte. (dpa)

Keine Beiträge vorhanden

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein
Bitte geben Sie Ihren Namen ein