Wer mit einem Kurzzeitkennzeichen auch eine private Spritztour unternimmt, riskiert ein Bußgeld. Es ist nur für eine Probe- oder Überführungsfahrt zugelassen,
So genannte rote Nummernschilder sind nur für die Fahrzeugüberführung sowie Probe- oder Prüfungsfahrten gedacht. Sie sind kein Ersatz für eine richtige Zulassung, weshalb man mit einem solchen Kennzeichen auch keine Vergnügungsfahrten beispielsweise ins Kino unternehmen darf. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.
Rotes Kennzeichen nur für Probefahrt
Im verhandelten Fall ist ein Opel-Fahrer mit einem roten Nummernschild zu einer Nachtvorstellung des örtlichen Kinos gefahren und von der Polizei angehalten worden. Das hierfür verhängte Bußgeld in Höhe von 90 Euro war nach Ansicht der Richter angemessen. "Die Zuteilung eines Kurzzeit- oder Überführungskennzeichens und die Übergabe des zugehörigen Fahrzeugscheins stellen nämlich noch keine behördliche Zulassung im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen dar", erklärt Alexandra Wimmer von der Deutschen Anwaltshotline (Az.: III-3 RBs 143-11). (mid)