Wer einen Neuwagen kauft, glaubt auf der sicheren Seite zu sein. Doch was ist, wenn das Auto Mängel aufweist? Dann gilt es, seine Rechte zu kennen.
Ob Kleinwagen, Kombi oder Caravan: Wer einen fabrikneuen oder gebrauchten Wagen kauft, will kein Montagsauto bekommen. Die Enttäuschung ist entsprechend groß, wenn das Fahrzeug Mängel hat. Dann müssen Autokäufer zügig reklamieren. Geht es um die Beseitigung der Fehler, sollten sie darauf achten, bei wem sie die Nachbesserungen einfordern.
«Zunächst sollte man sich direkt an den Verkäufer wenden, denn gegenüber ihm bestehen auch die Ansprüche aus der gesetzlichen Sachmängelhaftung», erklärt Katharina Lucà vom ADAC. Hier könne man zunächst die Beseitigung der Mängel verlangen. Führe dies nicht zum Ziel, sei auch die Minderung des Kaufpreises oder gar der Rücktritt vom Kaufvertrag möglich.
Zwei Jahre Gewährleistung
Die gesetzliche Sachmängelhaftung, auch unter dem Begriff Gewährleistung bekannt, beträgt bei einem neuen Auto zwei Jahre ab dem Kaufdatum. Welche Rechte sich für den Käufer daraus ergeben können, hängt auch davon ab, wie schwerwiegend ein Mangel ist.
«Eine Faustformel ist, dass ein Mangel erheblich ist, wenn die Beseitigungskosten mindestens fünf Prozent des Kaufpreises betragen», sagt Verkehrsrecht-Fachanwalt Tobias Goldkamp. «Als erheblich haben Gerichte aber auch eingestuft, wenn ein falsches Baujahr oder ein deutlich niedrigerer Kilometerstand angegeben waren.»
Ein defektes Autoradio hingegen sei vor Gericht nicht als erheblicher Mangel bewertet worden. Zwar müsse ein Mangel wie ein defektes Autoradio natürlich auch vom Verkäufer beseitigt werden, jedoch reiche dieser Fehler nicht aus, damit der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten könne.
Zeitpunkt des Mangels entscheidend
«Nicht ganz unwichtig ist auch, wann ein Mangel auftritt», sagt Goldkamp. Oft zeige sich ein Mangel erst einige Zeit nach dem Kauf. Passiere dies innerhalb des ersten halben Jahres, würden Gerichte zugunsten des Verbrauchers vermuten, dass der Mangel bereits bei der Auslieferung bestanden habe. Liege der Autokauf hingegen bereits länger als ein Jahr zurück, müsse der Käufer beweisen, dass der Mangel schon bei der Übergabe des Wagens zumindest im Ansatz vorlag.
Ein einzelner kleiner Mangel reicht also nicht aus, um vom Kaufvertrag zurückzutreten. Anders jedoch kann es schon aussehen, wenn viele kleine Mängel zusammenkommen. «Eine Vielzahl geringfügiger Mängel kann einen erheblichen Mangel darstellen. Bei einem sogenannten Montags- oder Zitronenauto ist dann ein Festhalten am Kaufvertrag nicht mehr zumutbar», so die Einschätzung der ADAC-Juristen. Bei Komfortmängeln wie einem Quietschen oder einer hakeligen Schaltung müsse ein Gericht im Streitfall entscheiden, wie so ein Mangel einzuschätzen sei.
Hersteller als Ansprechpartner
Alternativ kann man sich dem ADAC zufolge bei Problemen meist auch direkt an den Autobauer wenden. Denn viele Hersteller würden spezielle Neuwagengarantien herausgeben, die zum Teil sogar über die vorgeschriebene Sachmängelhaftung von zwei Jahren hinausgingen.
«Allerdings muss man sich dann auch an die Garantievorgaben halten, wozu meistens eine regelmäßige Wartung gehört», erklärt Lucà. Kein Neuwagenkunde sei aber dazu verpflichtet, die Wartungsarbeiten bei einem Vertragshändler durchzuführen. Wichtig sei nur, dass bei den Inspektionen die Herstellervorgaben berücksichtigt würden.
«Wer beispielsweise einen jungen Gebrauchtwagen kauft, sollte daher unbedingt auf einen Nachweis achten, dass die Inspektionen durchgeführt wurden», rät Marion Nikolic vom Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK). Denn auch mit nachträglichen Inspektionen ließen sich Herstellergarantien in der Regel nicht wiederbeleben.
Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung
Garantie und Gewährleistung – diese beiden Begriffe geraten im Zusammenhang mit Mängeln gerne auch mal durcheinander. «Die Garantie ist ein freiwilliges Versprechen des Herstellers, daher kann er hier auch die Bedingungen definieren», stellt Goldkamp klar.
«Die Gewährleistung hingegen, also die Sachmängelhaftung, ist ein gesetzliches Recht des Käufers gegenüber dem Verkäufer, also in der Regel dem konkreten Autohaus, nicht dem Hersteller.» (dpa)