Privathaftpflicht ersetzt nicht die Kfz-Versicherung

Benzinklausel beachten

Privathaftpflicht ersetzt nicht die Kfz-Versicherung
Linksabbiegen - die Sorgfaltspflicht entscheidet. © ADAC

Kaum einer kennt sie, doch sie hat weitreichende Folgen: die Benzinklausel in der Privathaftpflichtversicherung. Sie besagt, dass Schäden mit einem Kraftfahrzeug von der Assekuranz nicht getragen werden müssen.

Sie klingt harmlos, kann aber weitreichende Folgen haben: Die «kleine Benzinklausel». Sie nimmt als Teil einer Privathaftpflicht solche Schäden von der Versicherung aus, die durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers des Versicherten entstehen. Darauf weist der ADAC hin und verweist auf ein Urteil des OLG Brandenburg (Az.: 11 U 28/14)

Unfall mit Quad

In dem verhandelten Fall war es mit einem nicht versicherten Quad - wohl auf privatem Gelände - zu einem schweren Unfall gekommen. Der Versicherungsnehmer hatte seinem minderjährigen Neffen erlaubt, das Quad zu benutzen und seine ebenfalls minderjährige Nichte mitzunehmen. Das Quad überschlug sich und begrub die Nichte unter sich, die seitdem gelähmt ist. Der Quad-Besitzer forderte von seiner Privathaftpflicht die Behandlungskosten für die Nichte.

Zu Unrecht, wie das OLG entschied. Die «kleine Benzinklausel» diene grundsätzlich der Abgrenzung der Privathaftpflicht von der Kfz-Haftpflicht und solle so Doppelversicherungen und Deckungslücken vermeiden. Da der Kläger das Quad hätte zulassen und versichern können, der entstandene Schaden von der Kfz-Haftpflicht aber nicht abgedeckt gewesen sei, müsse auch die Privathaftpflicht-Versicherung hier nicht eingreifen. Der Versicherungsnehmer muss also für die Kosten der Heilbehandlung seiner Nichte selbst aufkommen. (dpa/tmn)

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