Karneval: Straßenverkehrsordnung gilt auch in 5. Jahreszeit

Alkohol am Steuer tabu

Karneval: Straßenverkehrsordnung gilt auch in 5. Jahreszeit
Hände weg vom Lenkrad: Alkoholisiert sollte man nicht Auto fahren. © HUK Coburg

Zu Karneval wird kräftig gefeiert – und auch viel Alkohol konsumiert. Doch über eines sollten sich die Jecken bewusst sein: die Straßenverkehrsordnung gilt auch in der fünften Jahreszeit.

In der fünften Jahreszeit sind viele Regeln außer Kraft gesetzt. Nicht aber die Straßenverkehrsordnung. Und auch der gesunde Menschenverstand sollte nicht außer Acht gelassen werden. Wer beides beherzigt, kommt auch als Autofahrer sicher durch den Karneval, der in diesem Jahr Ende Februar mit dem Beginn des Straßenkarnevals seinen Höhepunkt erreicht.

Nicht nur in den Karnevalshochburgen am Rhein gibt es den klassischen Straßenkarneval mit Umzügen. Auch in kleineren Städten und Dörfern wird dieser Brauch gepflegt. Oft werden dafür ganze Straßenzüge gesperrt. Anwohner und Anlieger sollten sich rechtzeitig über den Verlauf des Umzugs informieren. Denn während der Umzüge gibt es in der Regel kein Durchkommen für den Individualverkehr. Das gilt oft schon lange vor Beginn des Umzugs.

Vorübergehende Halteverbote

Hinzu kommen vorübergehende Halteverbote. Wer in den betroffenen Gebieten parkt, hat in der Regel drei Tage Zeit zum Umparken, danach kann das Fahrzeug kostenpflichtig abgeschleppt werden. Es empfiehlt sich aber ohnehin, einen sicheren Parkplatz zu finden, schließlich sollen die feiernden, nicht immer ganz nüchternen Jecken keinen Schaden am Fahrzeug anrichten. Bei Vandalismus schützt nur die Vollkasko, die Teilkasko greift nur bei einem aufgebrochenen Auto.

Wer an den Karnevalstagen mit dem Auto unterwegs ist, sollte besonders vorsichtig sein. Jecken auf dem Bürgersteig mit mehr oder weniger Alkohol im Blut können jederzeit auf die Fahrbahn laufen. Die Einhaltung der Verkehrsregeln steht bei den Jecken nicht unbedingt ganz oben auf der Prioritätenliste, außerdem können ihre Kostüme das Sichtfeld einschränken und so die Wahrnehmung anderer Verkehrsteilnehmer erschweren. Apropos Verkleidung: Wer mit dem Auto zum Karneval fährt, sollte sich nicht mit Hut, Perücke, dicker Brille oder unförmigen Kostümen ans Steuer setzen. Darunter leiden Sicht und Bewegungsfreiheit, was bei einer Kontrolle ein Bußgeld nach sich zieht. Am besten ist es deshalb, Masken, Pappnasen und andere Utensilien vor Fahrtantritt abzunehmen.

Alkohol am Steuer tabu

Alkohol am Steuer ist natürlich auch im Karneval tabu. Bereits ab 0,3 Promille drohen bei einem Unfall strafrechtliche Konsequenzen mit Fahrverbot, Punkten und Bußgeld. Bei 0,5 Promille drohen 500 Euro Bußgeld, zwei Punkte in Flensburg und ein Monat Fahrverbot. Ab 1,1 Promille geht der Gesetzgeber automatisch von absoluter Fahruntüchtigkeit aus. Wird ein Autofahrer mit diesem Promillewert von der Polizei erwischt, kommen zu drei Punkten in Flensburg und einer Geldstrafe noch ein halbes Jahr Fahrverbot hinzu. Außerdem wird der Führerschein eingezogen. Das gilt übrigens auch für Führerscheininhaber, die ihre Probezeit bereits hinter sich haben. Für Fahranfänger und Fahrer unter 21 Jahren gilt dagegen ein striktes Alkoholverbot.

Auch das Fahrrad ist bei Alkoholkonsum keine Alternative. Bereits ab 0,3 Promille ist bei einem Unfall der Führerschein weg. Ab 1,6 Promille gelten Radfahrer als absolut fahruntüchtig. Wer diese Grenze überschreitet, begeht also sogar eine Straftat, die mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet wird. Außerdem wird der Führerschein eingezogen.

Auch auf E-Scooter droht Führerscheinverlust

Der E-Scooter ist keineswegs die bessere Alternative, auch wenn er nur 20 km/h schnell ist. Rechtlich gelten die kleinen Einspurstromer als Kraftfahrzeuge, weshalb für sie die gleichen Promillegrenzen wie am Lenkrad eines Pkw gelten. Wer mit mehr als 1,1 Promille am mit einem Elektroroller unterwegs ist, gilt als absolut fahruntüchtig, wie das Bayerische Oberlandesgericht entschieden hat. Das Fahren mit einer solchen Blutalkoholkonzentration ist demnach eine Straftat und wird mit Geldstrafe und Führerscheinentzug geahndet.

Neben Alkohol ist auch der Konsum von Cannabis unter Partygängern in Deutschland salonfähig geworden. Auch für diese Droge gelten Grenzwerte für das Führen von Kraftfahrzeugen, die seit dem 22. August 2024 neu festgelegt wurden. Für THC im Blut wurde der Wert von 1 auf 3,5 Nanogramm pro Milliliter angehoben.

Bußgeld bei Überschreitung des THC-Werts

Nüchtern braucht man keine Alkoholkontrolle der Polizei fürchten. Foto: dpa

Bei erstmaliger Überschreitung drohen 500 Euro Bußgeld und ein Monat Fahrverbot. Der Grenzwert soll mit einem Blutalkoholwert von 0,2 Promille vergleichbar sein und liegt deutlich unter der Schwelle von 7 Nanogramm, ab der ein erhöhtes Risiko besteht. Experten gehen davon aus, dass acht Stunden nach dem Konsum eines Joints die THC-Konzentration im Blut bei 1 Nanogramm liegt. Der Mischkonsum von Cannabis und Alkohol ist natürlich ebenfalls verboten und wird mit einem Bußgeld von 1.000 Euro geahndet. Für Fahranfänger unter 21 Jahren gilt ebenfalls eine Null-Nanogramm-Grenze.

Wer bei den Karneval-Feierlichkeiten auf alkoholische Getränke oder andere Rauschmittel nicht verzichten möchte, kommt also am besten mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder einem Taxi von A nach B. Aber Vorsicht: Wer an den tollen Tagen zu tief ins Glas schaut, hat am nächsten Morgen trotz vermeintlich klarem Kopf noch Restalkohol im Blut. Als Faustregel gilt: Rund 0,1 Promille Alkohol baut ein gesunder Körper in einer Stunde ab. Wer also nach einem feucht-fröhlichen Abend mit 1,0 Promille ins Bett geht, braucht durchschnittlich 10 Stunden, um den Alkohol im Körper abzubauen. Im Zweifelsfall sollte man auch am nächsten Morgen auf das Autofahren verzichten. (SP-X)

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