Karneval: Nicht alkoholisiert hinters Steuer

Trunkenheitsklausel bei Versicherung

Karneval: Nicht alkoholisiert hinters Steuer
Hände weg vom Lenkrad: Alkoholisiert sollte man nicht Auto fahren. © HUK Coburg

Es ist wieder soweit: der Karneval steht vor der Tür und mit ihm nimmt auch der Alkoholkonsum der Jecken zu.
Autofahrer sollten in dieser Zeit besonders vorsichtig sein. Eigentlich eine Selbstverständlichkeit, aber immer wieder eine Extra-Erwähnung wert: Alkohol und Autofahren passen nicht zusammen!

Bereits ab 0,3 Promille kann es bei einem Unfall zu Konsequenzen mit Fahrverbot, Punkten und Bußgeld kommen. Bei 0,5 Promille drohen 500 Euro Strafe, zwei Punkte in Flensburg und ein Monat Fahrverbot. Ab 1,1 Promille attestiert der Gesetzgeber automatisch absolute Fahruntüchtigkeit. Wird ein Autofahrer mit diesem Promillewert von der Polizei erwischt, kommen zu drei Punkte in Flensburg und einer Geldstrafe noch ein sechsmonatiges Fahrverbot. Außerdem wird die Fahrerlaubnis eingezogen. Für Fahranfänger besteht zudem ein striktes Alkoholverbot.

Trunkenheitsklausel greift

Auf einen weiteren Aspekt im Zusammenhang mit Fahrten unter Alkoholeinfluss weist die Versicherung HUK-Coburg hin. Lässt sich ein Unfall eindeutig auf Alkoholkonsum zurückführen, greift in der Kfz-Haftpflichtversicherung die Trunkenheitsklausel. Der Versicherer reguliert den Schaden des Opfers, nimmt aber den Verursacher in Regress und kann sich bis zu 5.000 Euro vom Schädiger zurückholen.

In der Kasko-Versicherung erlaubt die Klausel, dass sich der Versicherer auf Leistungsfreiheit beruft und nur einen Teil des Schadens oder gar nichts bezahlt. Wer sich als Beifahrer zu einem alkoholisierten Fahrer ins Auto setzt, riskiert ebenfalls reduzierte Versicherungsleistungen. Kommt es etwa zu einem Unfall und der Beifahrer wird verletzt, können seine Ansprüche gegenüber dem Fahrer wie zum Beispiel Schmerzensgeld gekürzt werden. Die Rechtsprechung unterstellt hier, dass in einem solchen Falle der Beifahrer sich selbst gefährdet und die Verletzungsfolgen dadurch mit verursacht hat.

Verstärkte Polizeikontrollen

An Aschermittwoch oder am Morgen danach ist alles vorbei? Nicht ganz. Es ist kein Geheimnis, dass die Polizei während der tollen Tage Autofahrer auf Alkohol am Steuer kontrolliert, und zwar nicht nur abends und nachts, sondern auch morgens – gerne auch an Aschermittwoch. Denn wer an den närrischen Tagen zu tief ins Glas schaut, hat auch am nächsten Morgen bei vermeintlich klarem Kopf noch Restalkohol im Blut. Als Faustregel gilt: Ein gesunder Körper baut in einer Stunde etwa 0,1 Promille Alkohol ab. Wer also abends nach einer feucht-fröhlichen Feier mit einem Alkoholwert von 1,0 Promille schlafen geht, benötigt im Schnitt 10 Stunden, um den Alkohol im Körper abzubauen. Im Zweifelsfalle ist es ratsam, auch am Morgen danach aufs Autofahren zu verzichten.

Es geht aber nicht nur um das eigene Verhalten. Autofahrer, die etwa in der Nähe von bekannten Fastnachtskneipen unterwegs sind, sollten besonders aufmerksam sein. Die Einhaltung von Verkehrsregeln steht bei Feiernden nicht unbedingt ganz oben auf der Liste, außerdem können ihre Kostüme das Sichtfeld einschränken und somit die Wahrnehmung von anderen Verkehrsteilnehmern erschweren. Jecken auf dem Bürgersteig mit mehr oder weniger Alkohol im Blut könnten also jederzeit auf die Fahrbahn treten.

Apropos Verkleidung: Autofahrer sollten sich nicht mit Hüten, Perücken oder wallenden oder unförmigen Kostümen hinters Lenkrad setzen. Sicht und Bewegungsfreiheit leiden darunter; ein Umstand, der bei einer Kontrolle ein Bußgeld zur Folge hat. (SP-X)

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