Wer in der Garantiezeit auf die vorgeschriebenen Wartungsintervalle seines Fahrzeuges verzichtet, verliert seine Garantie. Bei der Anschlussgarantie sieht dies anders aus, wie aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervorgeht.
Wer den Garantiezeitraum für sein Auto beim Fahrzeughersteller kostenpflichtig verlängert, muss nicht zwangsläufig auch noch die speziellen Wartungsintervalle einhalten. Kommt es zu einem Defekt, der unabhängig von der regelmäßigen Wartung auch eingetreten wäre, greift die sogenannte Anschlussgarantie und der Hersteller muss für die Reparaturkosten aufkommen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt entschieden.
Für die normale Herstellergarantie ist grundsätzlich eine regelmäßige Fahrzeugwartung erforderlich. Einmal pro Jahr oder nach 20 000 Kilometern Laufleistung schreiben viele Autobauer den Kontrollbesuch in der Werkstatt vor. Wer diese Intervalle nicht befolgt, muss für Schäden und die damit verbundenen Kosten selbst aufkommen, die Garantie greift nicht. Die sogenannte Anschlussgarantie folgt auf die Herstellergarantie. Sie wird freiwillig gegen eine einmalige Zahlung abgeschlossen und bietet für den vertraglich vereinbarten Zeitraum, meist ein Jahr, den gleichen Schutz.
Anschlussgarantie auch ohne Kontrollbesuche
Im verhandelten Fall trat an einem Saab-Fahrzeug nach fast 70 000 Kilometern Laufleistung ein Defekt an der Dieseleinspritzpumpe auf. Da die Besitzerin eine Anschlussgarantie abgeschlossen hatte, verlangte sie vom Hersteller die Kostenübernahme für die erforderliche Reparatur. Doch genau diese verweigerte er, weil die bei 60 000 Kilometern vorgeschriebene Wartung nicht erfolgt war. Ob das für den Schaden ursächlich war, ist bis heute allerdings streitig.
Für den Bundesgerichtshof spielt das allerdings keine Rolle: Die normale Herstellergarantie erlischt ohne Einhaltung der Wartungsintervalle, doch auf die Garantieverlängerung trifft dies nicht zwangsläufig zu. Denn für die Anschlussgarantie zahlt der Kunde eine entsprechende Gebühr. Sie ist somit eine Gegenleistung für gezahltes Geld. Wenn sie jetzt auch noch an die Einhaltung der Wartungsvorschriften geknüpft wird, stellt dies nach Ansicht der Richter eine unangemessene Benachteiligung für den Kunden dar, vor allem, wenn nicht einmal klar ist, ob der Defekt durch den Werkstattbesuch vermieden worden wäre (BGH, Az. VIII ZR 293/10). (mid)