Alte Führerscheine: Das ist beim Umtausch zu beachten

Alte Führerscheine: Das ist beim Umtausch zu beachten
Den Führerschein gibt es nur noch in Scheckkartenformat. © dpa

Noch nicht jeder Autofahrer hat einen neuen Führerschein. Spätestens bis zum 19. Januar 2033 muss die alte Fahrerlaubnis umgetauscht werden.

Das regelt eine entsprechende EU-Richtlinie, die bis zu diesem Datum ein einheitliches Dokument vorsieht. Der Umtausch erfolgt dabei staffelweise. Für alle, die zwischen 1953 und 1958 geboren wurden und noch einen Führerschein aus Papier (grau, rosa oder DDR-Führerschein) haben, endet die Frist in der Regel am 19. Januar 2022, so der ADAC.

Umzutauschen ist das Dokument bei der Führerscheinbehörde des aktuellen Wohnsitzes. Der Tausch kostet rund 25 Euro. Es ist ratsam, sich frühzeitig vorab über coronabedingte Änderungen der Sprechzeiten zu informieren.

Personalausweis und Passfoto nötig

Für den Umtausch benötigen Sie den Personalausweis oder einen Reisepass sowie ein biometrisches Passfoto. Auch der aktuelle Führerschein darf nicht fehlen. Wenn der alte Papierführerschein nicht von der Behörde Ihres aktuellen Wohnsitzes ausgestellt wurde, ist eine sogenannte Karteikartenabschrift erforderlich.

Die lässt sich laut ADAC von der ursprünglich ausstellenden Behörde per Post oder Telefon, häufig aber auch online einholen und an die aktuelle Führerscheinstelle schicken.

Alten Klassen müssen umgetragen werden

Alle Fahrberechtigungen der alten Klassen werden den aktuellen Klassen entsprechend umgetragen. Welche das genau sind, hat der ADAC online zusammengetragen. Um das Dokument fälschungssicher zu gestalten, wird dessen Gültigkeit wie bei allen seit dem 19. Januar 2013 ausgestellten Karten auf 15 Jahre befristet. Ein neuer Schein werde danach aber ohne Prüfung wieder ausgestellt. Wer mag, kann das alte Dokument zur Erinnerung behalten. Allerdings wird es entwertet.

Wer als Betroffener nach dem Stichtag, bis zu dem sein Führerschein umgetauscht sein muss, noch mit dem alten Dokument fährt, muss mit einem Bußgeld von zehn Euro rechnen. Auch im Ausland könne es mit alten Dokumenten zu Problemen kommen, warnt der Autoclub.

Datum der Ausstellung entscheidet

Ob die Scheine nach Alter der Besitzer oder orientiert am Ausstellungsjahr des Dokuments umgetauscht werden, richtet sich nach dem Ausstellungsdatum wie auf dem Schein angeben. Ausnahme: Alle, die vor 1953 geboren wurden, müssen ihr Dokument unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins erst bis zum 19. Januar 2033 umgetauscht haben.

Ansonsten gilt: Wurde der Schein bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt (Papierdokumente), sind die Geburtsjahre für die Fristen maßgeblich. Für zwischen 1. Januar 1999 bis 18. Januar 2013 ausgestellte Dokumente (in der Regel Scheckkarten) sind es die Ausstellungsjahre. Hier enden die ersten Fristen beispielsweise allerdings erst am 19. Januar 2026 für die Ausstellungsjahre 1999 bis 2001. (dpa)

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