BGH gibt Bieter recht – Anspruch auf Schadensersatz

Zurückgenommene Ebay-Auktion

BGH gibt Bieter recht – Anspruch auf Schadensersatz
Das Online-Auktionshaus Ebay. © dpa

Das hätte sich der Besitzer eines VW Passats besser überlegen sollen. Erst bot er seinen VW Passat beim Online-Auktionshaus Ebay für einen Startpreis von einen Euro an, dann zog er sein Angebot aber zurück, doch da gab es schon ein Gebot. Nun wird Schadensersatz fällig.

Wer eine laufende Internetauktion vorzeitig abbricht, muss unter Umständen Schadenersatz zahlen. Das ergibt sich aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH). Die BGH-Richter gaben im Streit um ein zurückgezogenes Auto-Angebot auf der Online-Auktionsplattform Ebay am Mittwoch dem Bieter recht.

Wegen der unrechtmäßig abgebrochenen Versteigerung hat der Bieter danach Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verkäufer. Wie hoch dieser ausfällt, muss nach Angeben des Käufer-Anwalts aber erst noch ermittelt werden. In den Vorinstanzen war der Wert des Fahrzeugs auf 5250 Euro beziffert worden.

Schadensersatz für Bieter wird fällig

Der Besitzer eines VW Passat hatte seinen Wagen im Mai 2012 auf der Plattform angeboten. Als Mindestgebot setzte er einen Euro fest. Einige Stunden später konnte er das Auto aber anderweitig für 4200 Euro verkaufen und zog sein Internet-Angebot zurück. Zu dem Zeitpunkt hatte jemand bei der Versteigerung bereits einen Euro auf den Pkw geboten - das bis dahin höchste Gebot.

Der Bieter wollte daraufhin Schadenersatz in Höhe des Wertes des Wagens. Er klagte und bekam in den Vorinstanzen recht. Er habe den Wagen wirksam für einen Euro erworben, urteilte zuletzt das Thüringer Oberlandesgericht in Jena.

Dieses Urteil bestätigte der BGH am Mittwoch. Der Kaufvertrag ist in den Augen der Richter wirksam zustande gekommen. Der Vertrag sei nicht sittenwidrig, hieß es. Es mache gerade den Reiz einer Internetauktion aus, dass man dort "Schnäppchen" machen könne. Der Verkäufer habe andererseits ja auch die Chance, seine Waren teurer zu verkaufen als gedacht.

Ebay sieht Geschäftspraxis bestätigt

In der Verhandlung am Mittwochvormittag war von den Richter nicht in Frage gestellt worden, dass die Verkaufsangebote auf einer Internetversteigerung nur in ganz bestimmten Fällen zurückgezogen werden dürfen. Laut den Bedingungen von Ebay gehört ein anderweitiger Verkauf wie im vorliegenden Fall nicht dazu.

Daher sah Ebay vom Urteil des Bundesgerichtshofs seine bisherige Geschäftspraxis ausdrücklich bestätigt. "Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist nicht überraschend", erklärte das Unternehmen. "Grundsätzlich gilt: Wenn man einen Artikel bei eBay zum Verkauf einstellt, erklärt man sich verbindlich zum Abschluss eines Vertrags bereit." Ebay informiere über die Voraussetzungen für einen berechtigten Abbruch einer Auktion "sehr deutlich - auch in dem Moment, in dem der Verkäufer den Abbruch vornimmt". (dpa)

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