Wer mit einem Carsharing-Fahrzeug einen Unfall baut, sollte immer die Polizei rufen. So kann man sich viel Ärger ersparen.
Diesen Ratschlag gibt die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltsvereins (DAV) allen Nutzern von Carsharing-Fahrzeugen.
Die Polizei sollte im Falle eines Unfalls vom Nutzer des Carsharing-Fahrzeuges auch dann hinzugezogen werden, wenn kein anderer Verkehrsteilnehmer beteiligt war und nur ein Schaden am Mietfahrzeug entstanden ist. Andernfalls kann ihm Ärger wegen Unfallflucht drohen, so der DAV.
Fahrer hat Feststellungspflicht
Laut einem Urteil des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten (Az.: 297 Gs 47/18) liegt Unfallflucht dann vor, wenn ein Schaden «an fremden Sachen» entsteht. Fahrer von Carsharing-Fahrzeugen haben entsprechend bei einem Unfall eine Feststellungspflicht gegenüber dem Fahrzeug-Vermieter – insbesondere deshalb, weil durch das Modell des Carsharings mit Abgabe an beliebigen Orten keine Kontrolle bei einer Rückgabe des Fahrzeugs stattfindet.
Im verhandelten Fall war ein Mieter eines Carsharing-Fahrzeugs auf einer Stadtautobahn mit der Leitplanke kollidiert, dabei entstand ein erheblicher Schaden am Auto. Der Mann entfernte sich nach der Kollision aber ohne Feststellung seiner Personalien durch die Polizei vom Unfallort. Als Folge drohte ihm der Führerscheinentzug, wogegen er sich vor Gericht wehrte – letztlich erfolglos. Vor diesem Hintergrund sollte man den Ratschlag der Juristen des Deutschen Anwaltsvereins folgen und im Falle eines Crashes auf jeden Fall die Polizei zur Unfallstelle rufen. (AG/dpa)