Verkehrsrecht: Blinken schützt vor Strafe

Verkehrsrecht: Blinken schützt vor Strafe
Autofahrer sollten beim Abbiegen den Blinker nutzen. © Audi

Im Straßenverkehr sieht man es immer häufiger: Fahrzeuge, die beim Abbiegen nicht den Blinker betätigen. Nun gibt es dazu ein aktuelles Urteil.

Blinker sind ein wichtiges Kommunikationsmittel im Straßenverkehr. Deshalb sind sie vielen Situationen auch Pflicht. Deshalb sollten Autofahrerinnen und Autofahrer auch darauf achten, den Blinker zu benutzen. Denn wer nicht blinkt und abbiegt, dürfte bei nachfolgenden Unfällen in der Regel voll haften müssen.

Wie immer kommt es aber auch hier auf den Einzelfall an. Denn kommt Fehlverhalten anderer hinzu, kann sich die Haftung anteilsmäßig reduzieren. Das zeigt eine Entscheidung des Landgerichts Gera (Az.: 3 O 721/20), auf die der ADAC hinweist.

Beim Ausparken nicht geblinkt

In dem Fall ging es um eine Frau, die mit ihrem Auto am Straßenrand zunächst parkte und daraufhin wieder mit etwa Tempo 20 auf den rechten Fahrstreifen auffuhr. Der nachfolgende Autofahrer fuhr mit rund 45 km/h und wollte die Frau wegen der Tempodifferenz überholen.

In dem Moment startete die Frau ein Abbiegemanöver nach links, ohne dabei indes den Blinker zu betätigen. Es kam zum Unfall. Die Versicherung der Frau wollte nicht ganz zahlen, weil sie eine Mitschuld des Hintermanns anmahnte. Dieser hätte bei unklarer Verkehrslage überholt.

Mit Fehlverhalten rechnen?

Das sah das Gericht ebenfalls so. Allerdings lastete es die Hauptschuld mit 80 Prozent der Frau an. Erstens blinkte sie nicht, zweitens ordnete sich sie sich vor dem Abbiegen nicht bis zur Mitte der Fahrbahn ein. Und sie achtete drittens nicht nochmals direkt vor dem Abbiegen auf den rückwärtigen Verkehr.

Der Mann haftete dagegen zu 20 Prozent, denn er überholte bei unklarer Verkehrslage. Die Fahrerin war schon ohne Blinker langsam auf die Straße gefahren, so wären weitere Verkehrsverstöße nicht ausgeschlossen gewesen. (dpa)

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