BGH: Standgebühren für abgeschleppte Autos begrenzt

Aktuelles Urteil

BGH: Standgebühren für abgeschleppte Autos begrenzt
WO ein solches Schild hängt, sollte man sein Fahrzeug besser nicht abstellen. © dpa

Wird ein Fahrzeug abgeschleppt, dann muss der Halter dafür die Kosten übernehmen. Abschleppunternehmen dürfen aber keine unbegrenzt hohen Verwahrgebühren verlangen.

Laut einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) dürfen Abschleppunternehmen keine unbegrenzten Standgebühren für von ihnen abgeschleppte Fahrzeuge berechnen.

In dem vor dem BGH verhandelten Fall ging es um eine Rechnung in Höhe von knapp 5000 Euro, die eine Abschleppfirma von einem Falschparker haben wollte. Die Summe hatte sich aufsummiert, weil das abtransportierte Auto während eines Rechtsstreits fast ein Jahr lang auf dem Firmengelände stehen geblieben war, obwohl der Halter schon nach wenigen Tagen die Herausgabe verlangt hatte.

BGH folgt Urteil des Oberlandesgerichts

Die Sache landete zunächst vor dem Landgericht, das den Halter zur Zahlung der vollen Rechnung inklusive Standgebühr verurteilte. Dieser zog daraufhin vor das Oberlandesgericht, das die Entscheidung kassierte und im Sinne des Autofahrers urteilte: Zwar müssten demnach die Kosten für Abschleppen und Verwahren beglichen werden, nicht aber in unbegrenzter Höhe.

Das OLG-Urteil wiederum wollte die Abschleppfirma nicht akzeptieren und rief die nächste Instanz an. Der Bundesgerichtshof schloss sich jedoch der Argumentation des OLG an. Der Erstattungsanspruch sei zeitlich bis zu einem Herausgabeverlangen des Halters begrenzt. Nachfolgend anfallende Verwahrkosten dienen nicht mehr der Abwicklung des Abschleppvorgangs, sondern seien nur noch auf die Durchsetzung des entstandenen Kostenerstattungsanspruchs wegen der Besitzstörung zurückzuführen. (Az.: V ZR 192/22)

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