Autoleasing: BGH stärkte Rechte der Verbraucher

Autoleasing: BGH stärkte Rechte der Verbraucher
Neuwagenkauf im Autohaus. © dpa

Kassiert eine Leasinggesellschaft wegen eines Unfalls Geld von der Versicherung, steht die Zahlung dem Leasingnehmer zu. Ein entsprechendes Urteil erging am Bundesgerichtshof (BGH).

Der BGH stärkt damit die Verbraucherrechte beim Auto-Leasing. Denn wenn eine Leasingfirma in Folge eines Unfalls während der Laufzeit Geld von der Versicherung erhält, darf sie dieses dem Leasingnehmer nicht vorenthalten, wie die obersten Zivilrichter in Karlsruhe entschieden.

Zumindest müsse es bei der Abrechnung am Ende berücksichtigt werden, heißt es in der am Dienstag veröffentlichten Entscheidung. (Az. VIII ZR 48/18)

Restwert-Zahlung war vereinbart

Geklagt hatte eine Anwältin, die im Juli 2012 für drei Jahre ein Auto für ihre Kanzlei geleast hatte. Beim Leasing kauft der Kunde das Auto nicht, sondern zahlt für eine vereinbarte Laufzeit monatliche Raten für die Nutzung. Das Fahrzeug bleibt Eigentum der Leasingfirma.

In dem Fall hatten die Anwältin und die Leasingfirma einen Restwert von gut 56.000 Euro vereinbart. In den drei Jahren hatte das Auto allerdings zwei Unfälle. Im Sommer 2015 war es deshalb tatsächlich nicht einmal mehr 40.000 Euro wert. Für diesen Betrag wurde es auch verkauft. Die Differenz forderte die Firma von der Anwältin ein.

Risiko liegt beim Kunden

Grundsätzlich zu Recht, denn das Risiko für den Wertverlust liegt bei diesem Leasing-Modell beim Kunden. Vor dem BGH ging es aber noch um 5500 Euro, die die Leasingfirma nach dem ersten Unfall von der Haftpflichtversicherung für die Wertminderung des Autos nach der Reparatur bekommen hatte. Das Kölner Oberlandesgericht hatte gemeint, dieses Geld stehe der Leasingfirma als Eigentümerin des Fahrzeugs zu – selbst wenn diese damit unterm Strich eigentlich zu gut wegkomme.

Anders der BGH: Nach seinem Urteil muss das Geld von der Versicherung grundsätzlich dem Leasingnehmer zugutekommen. Fließe es nicht in die Reparatur des Autos, mindere es zum Vertragsende zumindest den Restwert-Anspruch. Die Klägerin muss also 5500 Euro weniger zahlen. (dpa)

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