Eine hinter der Windschutzscheibe hinterlegte Handynummer verhindert nicht das Abschleppen. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts München hervor, auf den der ADAC hinweist.
Wer sein Auto auf einem Privatparkplatz abstellt, muss damit rechnen, dass es abgeschleppt wird. Daran ändert auch kein vorsorglich hinter der Windschutzscheibe hinterlegter Zettel mit der Handynummer. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts München hervor (Az.: 122 C 31597/15), auf das der ADAC hinweist.
Auf einem Parkplatz für Bahnmitarbeiter stellte ein Autofahrer sein Fahrzeug ab. Hinter die Windschutzscheibe legte er einen Zettel mit seiner Handynummer und der Info: «Bei Parkplatzproblemen bitte anrufen». Als er später zurückkehrte, war sein Auto bereits abgeschleppt worden.
Forderungen unbegründet
Um es zurückzubekommen, zahlte er sowohl die Kosten für das Abschleppen, die Dokumentationskosten des Vorgangs als auch einen Nachtzuschlag. Doch forderte er die Ausgaben später zurück. Seiner Ansicht nach sei das Abschleppen unverhältnismäßig gewesen, da er sich in der Nähe befand und so jederzeit hätte angerufen werden können, um das Auto wegzufahren.
Das Gericht sah da anders. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gelte im Privatbereich nicht. Es sei dem Parkplatzbetreiber außerdem nicht zuzumuten gewesen, nachts eine komplett unbekannte Person mit unbekannten Aufenthaltsort anzurufen. Der Kläger bekam keine Erstattung seiner Kosten. (dpa/tmn)